Keine Haftung der Eltern für minderjährige Kinder bei illegalem Filesharing

Der BGH hat mit Urteil vom 15.11.2012, I ZR 74/12, entschieden, dass Eltern nicht haften, wenn diese das Kind über das Verbot einer rechtswidrigen Teilnahme an Internettauschbörsen belehrt und keine Anhaltspunkte dafür hatten, dass das Kind dieses Verbot nicht beachtet.

Als bahnbrechend, wegweisend, Durchbruch, überfällig usw. wird das Urteil bezeichnet. Tatsächlich ist nur entschieden worden, was schon immer galt, nämlich das Eltern nicht haften, wenn sie Ihre Aufsichtspflichten nicht verletzt haben. Das war schon immer so.

Aufgrund der frohlockenden Berichterstattungen im Internet häufen sich mittlerweile die Kommentare in Foren dahingehend, dass man künftig die Musik nicht kostenpflichtig im Internet erwirbt, sondern seine Kinder zum illegalen Filesharing einsetzt. Warum: Man haftet ja nicht dafür. Allerdings hat der BGH im Termin zur mündlichen Verhandlung wohl auch gesagt, dass die Rechteinhaber in dieser Konstellation nicht rechtlos sind, sondern theoretisch auch gegen die Kinder vorgehen können. Obgleich manche Anwälte dieses Vorgehen als „unpopulär“ einstufen, ist diese Gefahr hoch. Denn kein Rechteinhaber wird sich an der Nase herumführen lassen. Es darf prognostiziert werden, dass die Rechteinhaber frühzeitig Exempel statuieren und sehr wohl Kinder in Anspruch nehmen werden. Bei Lichte betrachtet ist die Anspruchdurchsetzung gegen Kinder womöglich ein noch härteres Drohmittel, als die Rechtsdurchsetzung gegen Eltern.

Wer nun also denkt und auch noch sinngemäß publiziert, die Lage hätte sich für alle Abgemahnten entschärft und Tausende in der Vergangenheit ausgesprochene Abmahnungen hätten sich erledigt, der irrt gewaltig.

Bitte beachten Sie folgendes:

Wenn Sie als Eltern eine Abmahnung bekommen und tatsächlich Ihre Kinder die abgemahnten Verstöße begangen haben, sollten Sie die Angelegenheit nicht selbst in die Hand nehmen und womöglich die gegnerische Kanzlei anrufen, um den Sachverhalt angesichts des neuen BGH-Urteils „klarzustellen“. Die abmahnenden Kanzleien werden das nicht Ernst nehmen und ganz genau nachfragen, was denn passiert ist. In einer solchen Situation werden oft ungewollt Dinge mitgeteilt, die die abmahnende Kanzlei später gegen einen verwenden kann. Mitunter kann es sinnvoller sein, die Kinder, die als Täter haften würden, außen vor zu lassen. Lassen Sie sich im Zweifel beraten und gegenüber der abmahnenden Kanzlei vertreten.

Was können Sie sonst noch tun!

Es gibt durchaus auch Möglichkeiten, auf legalem Wege kostenlos oder kostengünstig über das Internet Musik und Filme zu erhalten. Informieren sie sich und lesen zum Beispiel den Beitrag “Legale Alternativen zu Filesharing und Musik-Downloads”.

Wie kann ich Ihnen helfen!

Wenn Sie auch eine Abmahnung erhalten haben, können Sie diese hier per Email (RAinSchuster@kanzlei-schuster.de) einreichen. Hierdurch kommt noch kein Mandatsverhältnis zustande. Aufgrund der täglichen Bearbeitung einer Vielzahl von urheberrechtlichen Abmahnungen kann ich Ihnen schnell und kompetent weiterhelfen. Ich berate und vertrete Sie bundesweit. Die Kosten hierfür sind pauschal und angemessen. Rufen Sie mich an (02154/605904). Ich freue mich auf Ihren Anruf.

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